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Verfasst von: ayola am 03.08.2017 17:48
 


THEMA:  Gebrauchtkauf von Privat -> Ust. bei Weiterverkauf?

Hallo liebes Forum,

folgende Frage:

 

Angenommen, ich kaufe einen Gegenstand privat von jemanden ab und nutze diesen betrieblich - muss ich bei einem etwaigen Abgang (Weiterverkauf) als regelbesteuerter Kleinunternehmer Ust. verrechnen?

Mein Hintergedanke ist nämlich jener ob sich eine betriebliche Nutzung/Abschreibung dann überhaupt auszahlt wenn ich gedenke, den Gegenstand eventuell wieder zu verkaufen. Folgendes Beispiel: Ich kaufe einen Gegenstand gebraucht um 200€ - schreibe ihn als GWG ab und erspare mir im Endeffekt (in meinem Fall) 25% Einkommenssteuer, sprich 50€. Nach einem Jahr ist der Gegenstand am Gebrauchtmarkt noch 175€ - müsste ich beim Weiterverkauf Ust. verrechnen, müsste ich den Gegenstand theoretisch für ~ 145€ netto zzgl. Ust. verkaufen damit ich den Gegenstand sozusagen loswerde. In Summe hat sich die Abschreibung also nicht viel gebracht, außer dass ich an Private nun auch noch zumind.  ein Jahr Gewährleistung auf den Gegenstand geben muss - im Endeffekt käme ich also besser davon, den Gegenstand offiziell gar nicht betrieblich zu nutzen.

Sinnvoll wäre es natürlich, wenn ich keine Ust. verrechnen müsste da diese sowieso schon vom Erstkäufer bezahlt wurde. Gibt's diesbezgl. evtl. eine Möglichkeit (ich bilde mir ein hier gibt's etwas namens Differenzbesteuerung).

 

Danke & LG

Verfasst von: C.S. am 04.08.2017 18:04
 


THEMA:  Gebrauchtkauf von Privat -> Ust. bei Weiterverkauf?

Sehr geehrte Ayola,

grundsätzlich ist ein Gegenstand, der zumindest zu 10% unternehmerisch genutzt wird aus umsatzsteuerlicher Sicht (losgelöst von der ertragsteuerlichen Sicht) Betriebsvermögen. Der Kauf von einen Privaten kann daher - eine entsprechende Nutzung im Unternehmen - umsatzsteuerlich Unternehmensvermögen darstellen, für das kein Vorsteuerabzug möglich war.

Im Falle eines Wiederverkaufes liegt grundsätzlich ein steuerbarer und (wenn der Verkauf im Inland erfolgt) eine steuerpflichtige Lieferung vor (§ 1/1 UStG). Wenn Sie den Gegenstand jedoch ausschließlich zur Ausführung unecht steuerbefreiter Umsätze verwenden, ist eine Veräußerung ohne USt (ein unecht steuerbefreiter Umsatz) möglich. 

Bezüglich der Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 24 UStG) gilt Folgendes:

Grundsätzlich findet diese nur auf bestimmte, im Gesetz angeführte Gegenstände des Umlaufvermögens Anwendung:

"...Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt..." 

Sie sprechen aber in Ihrem Beispiel davon den Gegenstand betrieblich nutzen zu wollen bzw. von GWGs, daher nehme ich an, dass

es sich dabei um Anlagevermögen handelt. Die Differenzbesteuerung ist daher nicht anwendbar.

Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

C.S.

 

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