Sehr geehrte Ayola,
grundsätzlich ist ein Gegenstand, der zumindest zu 10% unternehmerisch genutzt wird aus umsatzsteuerlicher Sicht (losgelöst von der ertragsteuerlichen Sicht) Betriebsvermögen. Der Kauf von einen Privaten kann daher - eine entsprechende Nutzung im Unternehmen - umsatzsteuerlich Unternehmensvermögen darstellen, für das kein Vorsteuerabzug möglich war.
Im Falle eines Wiederverkaufes liegt grundsätzlich ein steuerbarer und (wenn der Verkauf im Inland erfolgt) eine steuerpflichtige Lieferung vor (§ 1/1 UStG). Wenn Sie den Gegenstand jedoch ausschließlich zur Ausführung unecht steuerbefreiter Umsätze verwenden, ist eine Veräußerung ohne USt (ein unecht steuerbefreiter Umsatz) möglich.
Bezüglich der Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 24 UStG) gilt Folgendes:
Grundsätzlich findet diese nur auf bestimmte, im Gesetz angeführte Gegenstände des Umlaufvermögens Anwendung:
"...Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt..."
Sie sprechen aber in Ihrem Beispiel davon den Gegenstand betrieblich nutzen zu wollen bzw. von GWGs, daher nehme ich an, dass
es sich dabei um Anlagevermögen handelt. Die Differenzbesteuerung ist daher nicht anwendbar.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
C.S.
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